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Spielplätze; Immissionsschutz

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2003/38bbl 2003, 71 Heft 2 v. 1.4.2003

§ 31 Abs 3 oö BauO 1994; §§ 2 Z 36, 24 Abs 1 Z 1 oö BauTG 1994

Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, sind von den Nachbarn hinzunehmen.

Für Wohnhausanlagen sind Lärmimmissionen, die von einem Kinderspielplatz ausgehen, üblich, zumal § 24 Abs 1 Z 1 oö BauTG 1994 für Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen die Einrichtung eines Kinderspielplatzes verpflichtend vorsieht. Gelegentliche Benützungen des Spielplatzes durch nicht in der Anlage wohnende Kinder (Gäs­te) sind nicht geeignet den Rahmen des Üblichen zu sprengen.

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