§ 258 Abs 4 lit d ASVG - Im vorliegenden Fall lebte die Witwe mit ihrem geschiedenen Mann in einer Lebensgemeinschaft; beide erbrachten Leistungen für das gemeinsame Leben (die geschiedene Ehefrau beglich die Betriebskosten des Hauses und die Kreditrückzahlungen für Haus und Pkw, das Einkommen des Versicherten wurde zur Begleichung des Lebensunterhalts verwendet), wie eben Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass einer der beiden Partner regelmäßig dem anderen bewusst Leistungen zum Zwecke der Abdeckung von dessen Unterhalt erbracht hätte (vgl. OGH 19.03.2002, 10 ObS 70/02w, ARD 5411/19/2003).