§ 5 Abs 2, § 53a, § 54 ASVG - Für Sonderzahlungen in einem durchlaufenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kann keine weiter gehende Beitragspflicht angenommen werden, als sie für die jeweils im Zeitpunkt der Fälligkeit der für sie zu entrichtenden Beiträge für das laufende Entgelt besteht. Beiträge für Sonderzahlungen, die während eines bloß teilversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses fällig werden, sind daher nur im Ausmaß der Beitragspflicht in der jeweiligen Teilversicherung zu entrichten. VwGH 03.07.2002, 2001/08/0191. (Bescheid aufgehoben)