§ 11 Abs 2 ASVG - Erhält ein Billeteur zum Ende der von September bis Juni dauernden Saison jeweils eine „Urlaubsentschädigung“, führt dies - unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis in den Monaten Juli und August jeweils unterbrochen oder karenziert war - zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht. Damit wird der Billeteur im Ergebnis so gestellt, als ob er in diesem Zeitraum den Urlaub konsumiert und dafür Urlaubsentgelt erhalten hätte.