§ 39 AlVG idF vor BGBl I 2001/103 - Damit eine Unterbringungsmöglichkeit für ein Kind als „geeignet“ iSd § 39 AlVG idF vor BGBl I 2001/1003 - und damit einem Anspruch auf Sondernotstandshilfe entgegenstehend - angesehen werden kann, müssen ua die Öffnungszeiten den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten einschließlich der Zeit, die für die Hinbringung bzw Abholung des Kindes erforderlich ist, angepasst sein.