( Slbg. SHG § 9 ) In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit kommt ein Einsatz der Arbeitskraft schon unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht in Betracht. Ein Gesundheitszustand, der den Einsatz der Arbeitskraft zumutbar macht, ist keine Voraussetzung der Sozialhilfegewährung, sondern eine Voraussetzung dafür, Art und Ausmaß der Hilfe vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig zu machen. VwGH 95/08/0044 v. 03.06.1997. (Bescheid aufgehoben)