( Slbg. BenützungsgebG § 9 Abs 1 ) Um Abwässer aus einem Schwimmbecken, das über einen „Privatkanal“ entleert wird, kanalgebührenmindernd berücksichtigen zu können, müssen diese vor der Benützung der Abwasseranlage einer Vorklärung oder Vorbehandlung zugeführt werden. VwGH 97/17/0452 v. 17.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)