ABGB § 896, ABGB § 1302, ABGB § 1313a
Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war.Bedient sich ein Erfüllungsgehilfe eines Schuldners seinerseits eines Erfüllungsgehilfen (Erfüllungsgehilfenkette), so bedient sich auch der Schuldner dieser zweiten Person als seines Erfüllungsgehilfen und haftet für dessen Verschulden, wenn er mit der Betrauung eines weiteren Erfüllungsgehilfen einverstanden war.