Die ÖNORM B 2110 ordnet bestimmte Ereignisse den Sphären von WB und WU zu: Ereignisse, welche die vertragsgemäße Ausführung objektiv unmöglich machen, oder – was hier vorrangig interessiert – zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom WU nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind, werden der Sphäre des WB zugeordnet.