( § 4, § 18 UStG, § 184 Abs 3 BAO ) Eine Mengenrechnung kann nur dann geeignet sein, die sachliche Richtigkeit mangelhafter Bücher und Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuererhebung unter Beweis zu stellen, wenn der Wareneinkauf vollständig erfasst wurde und der Abgabepflichtige keine anderen Erlöse erzielt als solche aus dem Umsatz der eingekauften Handelswaren.
VwGH 07.08.2001, 96/14/0118