§ 4 Abs 4 EStG - Nur weil mit dem Erwerber des Teilbetriebes eine (hier: aus privaten Gründen zeitlich der Teilbetriebsübertragung nachhinkende) Schuldübernahme vereinbart worden ist, darf die Abgabenbehörde nicht schon daraus schließen, dass das zugrunde liegende Darlehen ausschließlich der Anschaffung von Wirtschaftsgütern im übergebenen Teilbetrieb gedient habe, und nicht auch für Investitionen im nicht übergebenen Teilbetrieb verwendet worden sei.