BMF v. 11.05.1998
Der nach Einstellung des Betriebes erfolgende Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten führt grundsätzlich zu steuerpflichtigen nicht tarifbegünstigten Einkünften im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1988 (vgl. VwGH 92/15/0041 v. 24. 5. 1993 = ARD 4523/58/94). Daran vermag ein Schuldenregulierungsverfahren in Zusammenhang mit einem Privatkonkursverfahren nichts zu ändern.