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Schlüssiges Tatsachengeständnis

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/776Zak 2019, 422 Heft 21 v. 4.12.2019

ZPO: § 267 Abs 1, § 503

ABGB: § 922 Abs 1

Ein Tatsachengeständnis kann gem § 267 Abs 1 ZPO auch schlüssig erfolgen. Von einem schlüssigen Geständnis ist nur auszugehen, wenn gewichtige Indizien dafür sprechen, etwa wenn eine Partei zu einer offensichtlich leicht widerlegbaren Behauptung des Gegners nicht konkret Stellung nimmt, bloß einzelnen Behauptungen mit einem konkreten Vorbringen entgegentritt, ohne auf die übrigen einzugehen, oder nur Einwendungen in rechtlicher Hinsicht erhebt. Voraussetzung ist, dass die Behauptung des Gegners ein ausreichend konkretes Tatsachensubstrat enthält.

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