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Schiedsvertrag: Wirksamkeit, Schiedsklausel bei Vertragsübernahme bzw bei Vertrag zugunsten Dritter

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/514RdW 2009, 528 Heft 8 v. 17.8.2009

ABGB §§ 881, 1406

ZPO idF vor BGBl I 2006/7: §§ 577 ff

Mangels abweichender Vereinbarung bestimmt sich die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch zu fällen ist. Hat das Schiedsgericht seinen Sitz in München, kommt auch ohne ausdrücklicher Rechtswahl deutsches Recht zur Anwendung.

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