JN § 104 Abs 1
ZPO (idF vor ZVN 2009): § 521 Abs 1, § 521a Abs 1 Z 3, § 527 Abs 2
Das in § 104 Abs 1 JN vorgesehene Erfordernis des urkundlichen Nachweises der Gerichtsstandsvereinbarung ist keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel. Der urkundliche Nachweis setzt voraus, dass die Erklärungen der Parteien durch Unterschriften gedeckt sind. Nicht nur eine gemeinsame Vertragsurkunde kommt in Betracht. Auch getrennte schriftliche Erklärungen der Vertragsparteien oder eine nur vom Beklagten unterfertigte Urkunde, die vom Kläger stammt, können ausreichen.