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Schiedsgerichtsvergleiche sind gebührenpflichtig

JudikaturMarkus P. Fellner , Günter HayekZRB 2013, 153 Heft 3 v. 1.9.2013

ABGB § 1380, JN § 1, ZPO § 577, ZPO § 578, ZPO § 579, § 33 TP 20 Abs 1 lit a GebG

Schiedsgerichte sind Sondergerichte, welchen als solche regelmäßig nicht die volle Gerichtsgewalt zukommt. Ihnen fehlt es an Ordnungs- und Zwangsgewalt, wodurch sie sich wesentlich von den ordentlichen Gerichten unterscheiden.

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