§§ 879, 1151 ABGB; § 3 Abs 1 ArbVG; § 4 Abs 2 ASVG; § 4 Abs 3 GSVG:
Wird ein Arbeitsverhältnis auf Initiative des Arbeitnehmers in ein Gesellschaftsverhältnis „umgewandelt“ und dabei ein wesentlich höheres Entgelt vereinbart, kann der Arbeitnehmer kollektivvertragliche Sonderzahlungen nur verlangen, wenn das höhere Entgelt unterhalb des Mindestentgelts liegt.