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Schadensquotelung

PraktischesBau(rechts)lexikonHermann WenuschZRB 2014, VII Heft 2 v. 1.6.2014

Mitunter passiert es, dass mehrere Personen an einer Schädigung beteiligt sind.

Verursachen mehrere Schädiger jeweils einen separat zurechenbaren Schaden, so haftet jeder nur für seinen Teil. Hätte aber jeder für sich alleine den gesamten Schaden herbeigeführt, („konkurrierende oder kumulative Kausalität“: zB liefert der Geologe ein unrichtiges Bodengutachten, wobei eine darauf aufbauende Statik eine nicht tragfähige Stützmauer ergeben muss; zugleich berechnet der Statiker die Stützmauer so unrichtig, dass diese schließlich auch nachgegeben hätte, wenn das Bodengutachten richtig gewesen wäre), so haften alle dem Geschädigten gegenüber solidarisch, dh „alle für einen und einer für alle“; der Geschädigte kann sich aussuchen, ob er einen oder mehrere der Schädiger in Anspruch nimmt und in welchem Ausmaß (er darf allerdings insgesamt niemals mehr als seinen Schaden erhalten) – im Extremfall kann er also seinen gesamten Schaden von einem einzigen der Schädiger fordern.

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