Eine einzige Entscheidung, die „Warnpflicht“, „Gewährleistung bzw Schadenersatz beim Werkvertrag“ und „Sowieso-Kosten“ erörtert. |
Das Vorbringen der Parteien
Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor, aufgrund eines mit dem Beklagten geschlossenen Werkvertrags für dessen Hotel ua einen Holzmosaikfußboden geliefert und verlegt zu haben.1 Vom Rechnungsbetrag habe der Beklagte nur einen Teil gezahlt. Der Beklagte erwiderte, dass die von der Klägerin erbrachten Arbeiten mangelhaft seien; der verlegte Holzmosaikfußboden sei den Beanspruchungen nicht gewachsen.