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Nachlese: OGH 29.6.2000, 8 Ob 97/00y

PraktischesWissenswertes und AktuellesHermann WenuschZRB 2014, V Heft 2 v. 1.6.2014

Eine einzige Entscheidung, die „Warnpflicht“, „Gewährleistung bzw Schadenersatz beim Werkvertrag“ und „Sowieso-Kosten“ erörtert.

Das Vorbringen der Parteien

Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor, aufgrund eines mit dem Beklagten geschlossenen Werkvertrags für dessen Hotel ua einen Holzmosaikfußboden geliefert und verlegt zu haben.11Tatsächlich wurden viele verschiedene Leistungen erbracht und viele Mängel gerügt – die gegenständliche Darstellung beschränkt sich allerdings auf den Holzmosaikfußboden. Vom Rechnungsbetrag habe der Beklagte nur einen Teil gezahlt. Der Beklagte erwiderte, dass die von der Klägerin erbrachten Arbeiten mangelhaft seien; der verlegte Holzmosaikfußboden sei den Beanspruchungen nicht gewachsen.

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