§ 21 UStG, § 215, § 217 BAO - Ein Unternehmer, der die UVA zumindest einen Tag vor Durchführung der früher beantragten Rückzahlung eines Abgabenguthabens und Fälligkeit der USt-Vorauszahlung einreicht, kann davon ausgehen, dass die bekannt gegebene USt-Zahllast gegen das zum Zeitpunkt des Einlangens der UVA beim Finanzamt noch vorhandene Abgabenguthaben verrechnet wird. In diesem Fall ist die Einreichung der UVA einer Abgabenentrichtung gleichzuhalten und kein Säumniszuschlag vorzuschreiben.