§ 21 UStG, §§ 211 ff BAO, § 29, § 33 Abs 2 lit a FinStrG - Einem Unternehmer, der die UVAs vorsätzlich verspätet erstattet, kann infolge dieser Selbstanzeige Straffreiheit bezüglich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung zukommen, wenn er gleichzeitig - im Falle gewährter Zahlungserleichterung innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nach Erstattung der verspäteten UVA - die verkürzten USt-Vorauszahlungsbeträge auf den Abgabenvorschriften entsprechende Weise entrichtet. Bei der Entrichtung durch Teilzahlungen müssen diese nicht explizit den einzelnen USt-Vorauszahlungsbeträgen zugeordnet werden.