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Sanierungstreuhand: Streitgenossenschaft

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2021/47RdW 2021, 32 Heft 1 v. 28.1.2021

IO: § 200

ZPO: § 11

Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahreneingeleitet wird, ist das Insolvenzverfahren (ex lege) aufgehoben (§ 200 Abs 4 IO). Damit fällt - auch im Fall der Eröffnung des Abschöpfungsverfahrens - die Prozesssperre weg; der Schuldner ist wieder prozessfähig.

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