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Internationale Zuständigkeit für Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2021/48RdW 2021, 32 Heft 1 v. 28.1.2021

EuGVVO 2012: Art 7

Jedenfalls dann, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - ein Gesamtschaden geltend gemacht wird, kommt als Erfolgsort nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkte. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten ließen dessen Wohnsitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht würden.

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