§ 1152 ABGB, § 1153 ABGB
Rufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein muss. Eine vereinbarte „Erreichbarkeit per Handy“ beschränkt den Arbeitnehmer in der Bestimmung seines Aufenthalts und ist als Rufbereitschaft zu bewerten.