( § 69 Abs 3 ASVG ) Hat ein - für eine freiwillige (ASVG-)Krankenversicherung wegen Einbeziehung des Versicherten in eine andere (GSVG-)Versicherung - unzuständig gewordener Sozialversicherungsträger an einen Mitversicherten eine Leistung erbracht, ist er nicht verpflichtet, die an ihn ungebührlich entrichteten und ohne Rechtsgrund in Empfang genommenen Beiträge an den zuständigen SV-Träger (hier: die SVA der gewerblichen Wirtschaft) zu überweisen.