( § 101, § 175 Abs 1 ASVG ) Bestand im Zeitpunkt eines Arbeitsunfalles bereits eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versicherten, darf der Versicherungsträger davon ausgehen, dass eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht anzunehmen ist. Ob die Auffassung der Sozialversicherungsanstalt der damaligen Rechtslage in jeder Hinsicht entsprochen hat, ist im Rahmen eines Antrages auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes nicht zu prüfen. Der Auffassung, jemand könne nur dann einen Arbeitsunfall erleiden, wenn er einer gewissen Erwerbstätigkeit nachkomme, kann nicht gefolgt werden. In einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gelten nämlich gemäß § 175 Abs 3 Z 1 ASVG als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers ereignen. Ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht hingegen gemäß § 203 Abs 1 ASVG nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist. VwGH 20.09.2000, 95/08/0094. (Beschwerde abgewiesen)