§ 16 Abs 2, § 37 Abs 1 Z 8 MRG; § 2 Abs 1 RichtWG:
Mit der „mietrechtlichen Normwohnung“ ist eine Wohnung in einem Althaus (Baubeginn vor dem 9. 5. 1945) gemeint.
Es kommt aber nicht auf den Standard der „mietrechtlichen Normwohnung" im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses an; dieser Zeitpunkt ist lediglich für die Bewertung von Standardabweichungen als für die Preisbildung relevante Faktoren von Bedeutung.