Nach hA löst eine Fruchtgenussbestellung durch den Eigentümer gegenüber den vorhandenen Mietern nach ABGB grundsätzlich die Rechtsfolgen des § 1120 ABGB aus. Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Fruchtnießer über die „Aussparung" vorhandener Mietrechte können § 1120 aber unanwendbar machen. Der vorliegende Beitrag erörtert zwei Gestaltungsmöglichkeiten.