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Revisionsberechtigung der Bezirkshauptmannschaft

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der Gerichtshöfe des öffentlichen RechtsZVG-Slg 2016/14ZVG 2016, 60 Heft 1 v. 1.2.2016

Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG

Der Bezirkshauptmann bildet zwar als Leiter des monokratisch organisierten Organs Bezirkshauptmannschaft deren Willen; das zuständige Organ ist aber die Bezirkshauptmannschaft. Diese ist somit auch zur Einbringung der Revision zuständig.

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