§§ 10, 20b AZG; § 10 ÖBB Arbeitszeit-KollV:
Der Anspruch auf Überstundenzuschlag gern § 10 AZG besteht für alle Arbeitszeiten außerhalb der Normalarbeitszeit. Der Anspruch kann durch kollektive oder individuelle Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Für besondere Formen der Arbeitszeit kann aber ein geringeres Entgelt vereinbart werden. Ob dazu auch ein Abdingen des Zuschlags gehören kann, bleibt dahingestellt.