In ihrem Beitrag tritt Bläumauer der Ansicht entgegen, der OGH sei mit der Entscheidung 6 Ob 251/05p auf Distanz zur sog „Frankfurter Tabelle“ gegangen.
Zutreffend weist Bläumauer darauf hin, dass der OGH in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hatte, die „Frankfurter Tabelle“ könne auch für den österreichischen Rechtsbereich als Orientierungshilfe zur Bewertung der Preisminderung bei Reisemängeln herangezogen werden1). Entgegen der Meinung Bläumauers ist an der E 6 Ob 251/05p daher bemerkenswert, dass der OGH diesen „Stehsatz“ nicht wiederholt, sondern vielmehr