Geldbuße I. Bei der Ermittlung des Umsatzes zur Bemessung der Geldbuße und zur Bestimmung der Marktanteile sind auch die internen Umsätze aus dem Verkauf an eine Tochtergesellschaft zu berücksichtigen.1)1)Unter Berufung auf EuGH 16.11.2000, C-248/98 - KNP BT / Kommission, Rdn 62; ebenso EuG 20.3.2002, T-016/99 - Lögstör Rör / Kommission, Rdn 358; EuG 14.5.1998, T-304/94 - Europa Carton / Kommission, Rdn 128. Andernfalls würden "vertikal integrierte Unternehmen" - das sind Unternehmen, die auf mehreren Wirtschaftsstufen der Produktionskette tätig sind2)2)ZB Hersteller und Großhändler. - zu Unrecht begünstigt.3)3)EuGH 16.11.2000 C-248/98 - KNP BT / Kommission, Rdn 62: "Der aus dem Kartell gezogene Nutzen bliebe in einem solchen Fall unter Umständen unberücksichtigt, sodass das fragliche Unternehmen einer Sanktion entgehen würde, die seiner Bedeutung auf dem Markt der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Erzeugnisse angemessen wäre." EuGH 12.11. 2009, C-564/08 P - SGL Carbon / Kommission.