( § 105 ArbVG, § 462 ZPO ) Ein Arbeitgeber kann auch durch ein das Kündigungsanfechtungsbegehren eines Arbeitnehmers abweisendes Urteil beschwert werden, so dass ihm ein Rechtsmittelinteresse dann eingeräumt werden kann, wenn seine Rechtsposition durch die Begründung dieses Urteils (hier: eine Kündigung sei gar nicht erfolgt) für allfällige Folgeprozesse verschlechtert wird.
OGH 26.08.1999, 8 Ob A 87/99y