( § 105 Abs 4 ArbVG, § 146 Abs 1 ZPO ) Die Frist für die gerichtliche Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine prozessuale Frist und ein Fristversäumnis daher dem Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 146 ZPO) zugänglich. Ein Verschulden an der Versäumung der Frist hindert die Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Auch ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. OGH 23. 5. 1996, 8 Ob A 2045/96k , ARD 4798/39/96).