ABGB: § 1175
ZPO: § 411
In einem Vorprozess wurde ein Zahlungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Streitteilen liege eine GesbR vor. Diese Frage wurde dort jedoch lediglich als Vorfrage beurteilt, sodass die Bindungswirkung des § 411 ZPO die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren nicht daran hinderte, das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses zu verneinen.