IPRG: § 10
UGB: § 142
Die Rechtsfähigkeit eines ausländischen Rechtsträgers ist nach ihrem Gesellschaftsstatut zu beurteilen. Zur Ermittlung des Gesellschaftsstatuts verweist das österreichische Kollisionsrecht auf den Sitzstaat (vgl § 10 IPRG: "Sitztheorie"). § 10 IPRG und mit ihm die Sitztheorie wurden aber vom Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit überlagert. Eine Gesellschaft, die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründet wurde (hier Ltd), ist demnach in einem anderen Vertragsstaat - unabhängig vom Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (hier Österreich) - in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde.