(AngG § 10 Abs. 5) Ein provisionsberechtigter Angestellter hat nicht nur Anspruch auf einen Buchauszug, sondern auch auf Bucheinsicht.
OGH 8 Ob A 213/95 v. 14.09.1995
Bei dem Recht eines provisionsberechtigten Angestellten auf Buchauszug handelt es sich, wie sich aus der Formulierung der einschlägigen Gesetzesstelle (§ 10 Abs. 5 AngG: "Der Angestellte kann, unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechtes auf Vorlegung der Bücher, die Mitteilung eines Buchauszugs über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte verlangen") eindeutig ergibt, nicht um ein minus, sondern um ein aliud gegenüber dem Recht auf Bucheinsicht.