§ 27 Z 1 AngG; § 49 ÄrzteG; § 15 GuKG
Im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich eines Krankenpflegers darf der Arzt darauf vertrauen, dass das diplomierte Pflegepersonal über alle dem Berufsbild entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, und muss sich grds dessen nicht vergewissern.