§ 7 Abs 1a EpiG; Art 18, 94 B-VG; Art 6 PersFrG
1. § 7 Abs 1a letzter Satz EpiG verstieß nicht gegen das Legalitätsprinzip.
2. Die Bundesverfassung gibt mit Art 6 PersFrG zu erkennen, dass sie mit der Überprüfung verwaltungsbehördlich veranlasster Anhaltungen (auch) durch ordentliche Gerichte rechnet und diese damit akzeptiert. § 7 Abs 1a letzter Satz EpiG stand daher nicht in Widerspruch zu Art 94 B-VG.