1. Eine mit einem Hort verbundene Sonderschule fällt in den Anwendungsbereich des HeimAufG.
2. Die Zustimmung zur freiheitsbeschränkenden Maßnahme kann gem § 3 Abs 2 HeimAufG nur vom Bewohner selbst erteilt werden. Sie ist höchstpersönlich und damit vertretungsfeindlich, sodass eine allfällige Zustimmung der Mutter bzw des KJHT nicht relevant ist.