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Zur Anwendbarkeit des HeimAufG auf Sonderschulen

RechtsprechungJudikaturN. N.RdM 2020/39RdM 2020, 30 - 34 Heft 1 v. 3.2.2020

1. Eine mit einem Hort verbundene Sonderschule fällt in den Anwendungsbereich des HeimAufG.

2. Die Zustimmung zur freiheitsbeschränkenden Maßnahme kann gem § 3 Abs 2 HeimAufG nur vom Bewohner selbst erteilt werden. Sie ist höchstpersönlich und damit vertretungsfeindlich, sodass eine allfällige Zustimmung der Mutter bzw des KJHT nicht relevant ist.

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