1. Da das ÄrzteG 1998 die Mitgliedschaft der einzelnen Ärzte bei den Kurien und nicht den Kurienversammlungen als Organ der Ärztekammer definiert, bildet auch die Kurie selbst - als Personenmehrheit - die Körperschaft und ist diese die maßgebliche juristische Teilperson mit Teilrechtsfähigkeit.