1. Eine Ausnahme vom Verbot des Betretens öffentlicher Orte gem § 1 der V BGBl II 2020/98 bestand gem § 2 Z 5 der V ua dann, wenn Personen entweder allein oder mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen "öffentliche Orte im Freien" betreten. Die V sah keine Beschränkung des Zweckes für ein Betreten des öffentlichen Ortes gem § 2 Z 5 vor, auch wenn medial immer nur das "Luftschnappen" oder "Sport" als zulässig dargestellt wurden. Das Betreten öffentlicher Orte, um Freunde zu besuchen, war daher durch die V BGBl II 2020/98 nicht verboten.