1. Der EKO ist ein nur für den niedergelassenen Bereich konzipiertes Instrument für die (extramurale) Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers (SVTr). Dementsprechend sieht § 351c Abs 2 ASVG vor, dass zu jenen Arzneimittelkategorien, die im Allgemeinen nicht für eine Krankenbehandlung iSd § 133 Abs 2 ASVG geeignet sind, zB solche zählen, die überwiegend zur Behandlung in KA verwendbar sind. Diejenigen Arzneimittel, die - ungeachtet überwiegend intramuralen Einsatzes - auch im extramuralen Bereich eingesetzt werden können, sind gem § 20 Abs 4 VO-EKO erstattungsfähig.