K einer Änderung des B-VG unter BGBl I 2019/14, wodurch ua nunmehr auch die nach der B-VG-Novelle BGBl 1983/175 dem Bund noch verbliebene Zuständigkeit zur Gesetzgebung über die Grundsätze auf dem Gebiet des Kurwesens ("vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte, sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen") und der natürlichen Heilvorkommen beseitigt und diese Materie damit vollständig in die Kompetenz der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung übertragen wird.