In einer jüngst ergangenen E (FN ) erweckt der OGH den Eindruck, in landesgesundheitsfonds(lgf)-finanzierten Krankenanstalten wären belegärztliche Behandlungen möglich. Dass der gegenständliche Sachverhalt offenbar sogar die allgemeine Gebührenklasse betrifft, verstärkt noch die Problematik. Im Folgenden ist aufzuzeigen, dass das österr Krankenanstaltenrecht einer Belegarztkonstruktion in lgf-finanzierten Krankenanstalten entgegensteht.