( § 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG ) Für die Qualifikation einer einmal jährlich ausbezahlten Umsatzprovision als Sonderzahlung ist weder maßgebend, dass laufend geleistete Überstunden mitabgegolten sein sollen, noch dass es sich nur um eine jährlich abgerechnete Restzahlung zu schon während des Jahres laufend akontierten Zahlungen handelt; ausschlaggebend ist, dass der Anspruch neben der Tätigung laufender Umsätze auch noch von weiteren Bedingungen wie der Erreichung bestimmter Ziele und einem aufrechten Dienstverhältnis zum Ende des Jahres abhängig ist und somit erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen entsteht.