§ 17 Abs 5 PSG; § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG
Ein Rechtsgeschäft iSd § 17 Abs 5 PSG darf vom Gericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht.
Normzweck der Bestimmung ist, dass die Gefahr der Schmälerung des Stiftungsvermögens durch kollusiv handelnde Vorstandsmitglieder verhindert werden soll.