§ 39 Abs 3 PSG
Der Umfang der Nichtigerklärung (Teil- oder Totalnichtigkeit) von Änderungen ist danach abzugrenzen, ob bei objektiver Betrachtung der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre.
Die aktuelle Fassung der geänderten Stiftungsurkunde kann sich aus mehreren Beschlussfassungen und den damit einhergehenden Urkunden ergeben.