Art 911 Abs 4 PGR; § 891 ABGB
Die solidarische Verpflichtung von Mittreuhändern (Co-Trustees) eines liechtensteinischen Trusts iZm der Zahlung eines Werklohns (Honorars) ist keine Gesamthandverpflichtung, sondern eine Verpflichtung zur ungeteilten Hand, die vom Honorargläubiger gegen jeden der Treuhänder gesondert eingefordert werden kann.