Art 2 AussStrG; Art 929 Abs 3 PGR
Die Beschwer und die Rechtsmittellegitimation sind als besondere Prozessvoraussetzungen eines Rechtsmittels gleichzubehandeln.
So wie die Beschwer des Rechtsmittelwerbers zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss, andernfalls das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen wäre, muss auch die Rechtsmittellegitimation im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen.